Geschäftsbedingungen der Fa. Dank Sportgeräte GmbH (AGB´s), Abteilung: Dank-Mietshop
24897 Ulsnis, Kius 2 Tel.: 04641 3007 Fax: 3009
Mietbedingungen
1. Für die gemieteten Gegenstände ist – auch aus Sicherheitsgründen – nur der bestimmungsgemäße Gebrauch zulässig. Alle Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften sind einzuhalten.
2. Alle Mietgeräte sind bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebsicherem Zustand. Der Mieter muß bei Übernahme des Mietgegenstandes die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen. Der Vermieter ist auf Wunsch bei der Prüfung behilflich. Bei Verlust des Mietgegenstandes oder von Zubehör, oder wenn Zubehör vom Mieter unbrauchbar gemacht wurde, werden die betreffenden Teile zum Listenpreis berechnet, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalen Verschleiß.
3. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder andere von ihm zu vertreten Umständen (z.B. Gebrauch durch unbefugte) auftreten.
4. Der Mieter haftet für den Verlust der Mietsache, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu Vertreten hat. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und Witterungseinflüssen zu schützen.
5. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder an einer Sache durch den Mietgegenstand entstehen, sofern der Mitgegenstand nicht bestimmungsgemäß, nicht sachkundig oder nicht sachgerecht verwendet wurde.
6. Den Transport des Mietgegenstandes zum Mieter und zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter, er trägt auch das Transportrisiko. Bei besonderer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann der Mietgegenstand, unter Verrechnung einer angemessenen Gebühr, dem Mieter zugestellt, aufgestellt, demontiert und wieder abgeholt werden. Lieferung und Aufstellung ebenso wie Demontage und Rücktransport erfolgen auf jeden Falle auf Gefahr des Mieters. Von dieser Haftung ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7. Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichen Verschleiß beruht oder vom Vermieter zu vertreten ist. Die Benutzung eines beschädigten bzw. nicht in betriebssicheren Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist nicht zulässig. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer dritten Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen, entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit wie beim Verlust des Mietgegenstandes, wenn Beschädigungen oder Verlust von ihm zu vertreten sind. Die Reparaturkosten trägt der Mieter, wenn die Beschädigung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten ist.
8. Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet. Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter festgesetzt. Die Höhe der Forderungen des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.
9. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand Dritten, ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von 24 Stunden nicht bezahlt. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 24 Stunden zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abzuholen.
10. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag nach Maßgabe der übrigen Vorschriften aufrechterhalten.
11. Erfüllungsort ist Sitz des Vermieters. Gehört der Vertrag beim Mieter zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, so wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart. Mit Mietern, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen oder bei Klage unbekannten Aufenthaltes sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.
12. Für Fahrzeuge wie PKW, LKW, Anhänger, Wohnwagen, Wohnmobile, Boote, Motorräder, Motorroller, Quads, Jetski und ähnlichem gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
a) Berechtigte Fahrer:
aa) Zum Fahren / Führen des Fahrzeuges sind nur die im Mietvertrag genannten Mieter, deren Führerscheindaten im Mietvertrag vermerkt sind, berechtigt.
ab) Bei gewerblichen Mietern sind auch deren festangestellte Berufskraftfahrer zum Fahren berechtigt.
ac) Jeder Fahrer muss stets im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein.
ad) Sofern im Mietvertrag nicht angegebene Personen das Fahrzeug fahren, hat der Mieter deren vollständigen Namen und Anschriften, Beginn und Ende des Fahrens sowie den jeweiligen Kilometerstand zu dokumentieren, z.B. durch Führen eines geeigneten Fahrtenbuches.
b) Verbotene Nutzung:
ba) Das Fahrzeug darf ausschließlich zu den vertragsgemäßen Zwecken genutzt werden.
bb) Die Nutzung des Fahrzeuges ist untersagt:
aa) zur entgeltlichen Personenbeförderung, es sei denn, diese ist im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen und der Mieter verfügt über die entsprechenden behördlichen Erlaubnisse,
bb) zur Weitervermietung, es sei denn, diese ist im Mietvertrag ausdrücklich vorgesehen,
cc) zur sonstigen Überlassung des Fahrzeuges an Dritte,
dd) zum Abschleppen von anderen Fahrzeugen, Anhängern oder sonstigen Gegenständen,
ee) zur Beteiligung an Rennen, Wett- oder Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veran-stal-tungen einschließlich Orientierungsfahrten und Zuverlässigkeitswettbewerben,
ff) in Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften, welche am Ort und zur Zeit der Benutzung gelten,
gg) zu Fahrten, bei denen der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten steht, welche die Fahrtauglichkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen,
hh) zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einschließlich Zollvergehen, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
ii) bei Belastung des Fahrzeuges über das gesetzlich zulässige Maß hinaus und bei Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
c) Versicherungsschutz:
Die Fahrzeuge sind haftpflichtversichert gemäß den jeweils geltenden „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung“ (AKB) mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.000.000,- € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden; es ist im Rahmen einer Fahrzeugteilversicherung (Teilkaskoversicherung) gegen Brand, Explosion, Entwendung, Schäden durch Unwetter und Glasbruch sowie Blitzschäden mit einer Selbstbeteiligung iHv. 500,- € versichert (Achtung: Es besteht keine Vollkasko-Versicherung; und keine Insassenunfall Versicherung).
Das Ladegut, Sachen des Mieters und von Dritten eingebrachte Sachen sind nicht versichert.
d).Verhalten bei Unfällen und Schäden:
a) Mieter ist verpflichtet, bei jedem Schadensereignis am Schadensort zu verbleiben, bis die polizeilichen Feststellungen über Ursache und Ablauf des Schadensereignisses abgeschlossen sind, sowie Namen und Anschriften beteiligter Personen und Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge festzuhalten. Das Fahrzeug ist im Schadensfall ordnungsgemäß abzusichern und ggf. zu bewachen.
b) Bei Unfällen auch ohne Fremdbeteiligung ist in jedem Fall die Polizei zu verständigen und darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Mietfahrzeug handelt.
c) Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei einem Schaden von über 100,- € auch der Polizei anzuzeigen.
d) Mieter ist es untersagt ein Schuldanerkenntnis abzugeben oder durch schlüssiges Verhalten ein Verschulden einzuräumen sowie durch schadens- und schuldanerkennende Handlungen der Regulierung des Schadens vorzugreifen.
e) Bei Fremdschädigung ist Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich und vollständig alle Angaben zu übermitteln, die dieser zur Aufrechterhaltung seines Versicherungsschutzes bei seiner Haftpflichtversicherung benötigt.
Der Mieter erkennt mit Unterschrift die AGB des Vermieters an und bestätigt deren Kenntnisnahme und den Erhalt einer Abschrift.
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Unterschrift Mieter |